Altkleidercontainer

Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien

Ab dem 1. Januar 2025 gilt die neue Getrenntsammlungspflicht für Textilabfälle in Deutschland. Diese besagt im Wesentlichen folgendes:

  • Kommunale Abfallentsorger müssen ab dem 1. Januar 2025 sicherstellen, dass Alttextilien getrennt entsorgt werden können.
  • Textilabfälle, die in privaten Haushaltungen anfallen, müssen über die öffentlich aufgestellten Altkleidercontainer und nicht über die Restmülltonne entsorgt werden.

Die im Kreislaufwirtschaftsgesetz gelegten Maßnahmen zielen darauf ab, eine möglichst hohe Rücklaufquote von Alttextilien zu erfüllen und so wertvolle Ressourcen zu schonen.

Die Annahme, dass alle Alttextilien, unabhängig von ihrem Zustand, über die Altkleidersammelcontainer entsorgt werden sollen, ist jedoch eine reine Fehlinterpretation einiger Medien. Diese Getrenntsammlungspflicht stellt kommunale und gemeinnützige Sammlungen und Recycler ohnehin vor große Belastungen. Denn die Recyclingkapazitäten sind längst ausgelastet, und für das Recycling von minderwertigen Textilqualitäten gibt es derzeit noch keine nachhaltigen Lösungen.

Daher bitten wir darum, stark verschlissene, verdreckte oder anderweitig kontaminierte Textilien weiterhin über die Restmülltonne zu entsorgen.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Abfallberatung gerne zur Verfügung.

Tel. 04401/9888-66
Mail info@gib-entsorgung.de

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